56 SchKG nicht zum Tragen komme, auch der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen sei. Die Voraussetzung einer Betreibungshandlung entspreche der konstanten Praxis des Bundesgerichts und auch die kantonale Rechtsprechung setze das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraus. Es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken (BGer, Urteil 5A_471/2013 vom 17. März 2014, E. 2.2 f. m.w.