Eine Fristerstreckung nach Art. 63 SchKG sei „deshalb nur möglich, wenn Betreibungshandlungen angefochten werden, die während Betreibungsferien und Rechtsstillstand nicht vorgenommen werden dürfen“ (BGE 115 III 6, E. 4). In späteren Entscheiden bestätigte das Bundesgericht die in BGE 115 III 6 eingeleitete Rechtsprechung, ohne jedoch auf den dazu im Widerspruch stehenden BGE 84 III 9 Bezug zu nehmen (BGE 127 III 173, E. 1a; BGE 117 III 4, E. 3). In seiner neueren Rechtsprechung hält das Bundesgericht daran fest und führt aus, dass dort, wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen komme, auch der Anwendung von Art.