O., N 10 f. zu Art. 145 ZPO). d) Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Art. 56 und 63 SchKG ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 24. Januar 1924 hielt das Bundesgericht fest, dass den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand ein Einfluss auf Beschwerde- und Rekursfristen nur insoweit zugestanden werden könne, „als das nach Art. 56 SchKG für diese Zeiten geltende Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen reicht“ (BGE 50 III 11, E. 2). Nachdem das Bundesgericht den Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG zunächst auf den Gläubiger (BGE 67 III 103, S. 103 f.) und später auch auf den Dritten ausgeweitet hatte (BGE 80 III 3