b) Das SchKG regelt die Betreibungsferien in Art. 56 Ziff. 2 SchKG und hält fest, dass – ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt – während den Betreibungsferien keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Handlungen auf dem Weg zur Zwangsvollstreckung dürfen somit zum Schutz des Schuldners nicht zur Unzeit erfolgen (Sarbach, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG Kurzkommentar, 2. A., 2014, N 1 zu Art. 56 SchKG). Die Fristansetzung durch das Betreibungsamt Schwyz zur Anhebung der Widerspruchsklage erfolgte am 4. Juli 2016 (Vi-act. KB 3), mithin nicht innerhalb der Betreibungsferien, weshalb Art.