Walther sei von einer Betreibungshandlung auszugehen, weshalb die Betreibungsferien gemäss SchKG anwendbar seien. Nachdem die Klagefrist am 7. Juli 2016 zu laufen begonnen habe, sei das Ende der 20-tägigen Frist auf den 26. Juli 2016 gefallen, mithin in die Betreibungsferien. Die Frist habe sich deshalb bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wobei der 1. August nicht mitgezählt werde. Somit habe die Frist am 4. August 2016 geendet. Die Eingabe vom 10. August 2016 sei demzufolge verspätet, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei.