c) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Frage, ob bei der Berechnung der Widerspruchsklagefrist die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG oder die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 ZPO zur Anwendung gelangen, in der Lehre umstritten sei und setzt sich in der Folge mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander. Gemäss der überzeugenden Lehrmeinung von Amonn/Walther sei von einer Betreibungshandlung auszugehen, weshalb die Betreibungsferien gemäss SchKG anwendbar seien.