b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeantwort aus, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinandergesetzt und sei in der Folge zu einem sachgerechten Urteil gekommen. Soweit der Kläger geltend mache, die Vorinstanz habe den Bericht zum Vorentwurf der ZPO nicht zitiert, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei lediglich um einen Vorentwurf einer Expertenkommission handle, die keiner Staatsgewalt angehöre. Es bestehe daher kein Bedarf, einen Vorentwurf und Kommentierungen eines Vorentwurfs in einem Urteil der Judikative, einer der drei Staatsgewalten, zu zitieren.