2. a) Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, der Streit im Rahmen der Beschwerde drehe sich einzig um die Frage, ob die Gerichtsfristen nach ZPO oder nach SchKG gelten würden. Der Bericht zum Vorentwurf der ZPO stelle klar, dass für die SchKG-Widerspruchsklage die Fristen der ZPO anwendbar seien. Die Vorinstanz habe diese Quelle nicht berücksichtigt. Es sei nicht ersichtlich, warum sich seit dem Vorentwurf etwas daran geändert haben soll. Demzufolge mache er den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung geltend. Unter Anwendung der ZPO-Gerichtsferien sei die Wider- Kantonsgericht Schwyz 4