_ vom Pfändungsbeschlag zu befreien. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 2). Am 7. April 2017 erstattete der Beklagte die Beschwerdeantwort und beantragt, die Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen (KGact. 10).