Der Beklagte nahm am 14. Dezember 2016 nochmals Stellung (Vi-act. 14). Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 trat der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz nicht auf die Klage ein und führte zur Begründung aus, gemäss der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würden für die Klagefrist der Widerspruchsklage nach Art. 145 Abs. 4 ZPO die Betreibungsferien und nicht die Gerichtsferien Kantonsgericht Schwyz 3 gemäss ZPO gelten, weshalb der Kläger die Klagefrist verpasst habe (Viact. 16).