Die Vorinstanz beschränkte mit Verfügung vom 27. September 2016 das Verfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Widerspruchsklage und setzte dem Kläger Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (Vi-act. 8). Am 9. Dezember 2016 reichte der Kläger seine Stellungnahme ein und machte im Wesentlichen geltend, bei der Widerspruchsklage handle es sich um eine in das Betreibungsverfahren einbezogene betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. In diesem Fall greife der Vorbehalt von Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht, sondern es würden die Gerichtsferien gemäss ZPO gelten (Vi-act. 12). Der Beklagte nahm am 14. Dezember 2016 nochmals Stellung (Vi-act.