b) Am 10. August 2016 erhob der Kläger beim Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Widerspruchsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 SchKG (Viact. 1). Mit Eingabe vom 26. September 2016 erstattete der Beklagte die Klageantwort und beantragte im Hauptantrag, auf die Klage sei nicht einzutreten mit der Begründung, der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten (Viact. 7). Die Vorinstanz beschränkte mit Verfügung vom 27. September 2016 das Verfahren auf die Frage der fristgerechten Einreichung der Widerspruchsklage und setzte dem Kläger Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an (Vi-act.