{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6873f13c912f3352b4b90f58190771a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_16", "Checksum": "90a63beb778459ca21a603f4a27ece17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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E. 3c vorstehend).\nGrund für diese Rechtsprechung war der Gedanke der Gleichbehandlung von\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nGläubiger und Schuldner sowie das Bestreben, den Gläubiger nicht zur Tätigkeit während der Schonzeit zu zwingen, wenn das Betreibungsamt den vom\nGläubiger anbegehrten Schritt ohnehin nicht vollziehen könnte (Sarbach,\na.a.O., N 2 f. zu Art. 63 SchKG). Würde bei der Anwendung von Art. 63\nSchKG eine Betreibungshandlung vorausgesetzt, käme die Fristverlängerung\nvon drei Tagen für den Gläubiger und den Dritten nicht in Frage, weil Fristansetzungen an Gläubiger und Dritte nie eine Betreibungshandlung darstellen\n(vgl. E. 3h.cc vorstehend). Für den Gläubiger und den Dritten fände demnach\ndie Fristenregelung der ZPO Anwendung (Art. 31 SchKG, Art. 145 Abs. 4\nZPO), mithin eine andere Fristenregelung als für den Schuldner. Einerseits\nwürde mit Ausnahme der summarischen Verfahren für den Gläubiger und den\nDritten ein Fristenstillstand während der Gerichtsferien gelten (Art. 145 Abs. 1\nZPO), anderseits entfiele jedoch die Fristverlängerung um drei Tage gemäss\nArt. 63 SchKG. Zudem hätte die Anwendung der Fristenregelung der ZPO in\nsummarischen Verfahren die Folge, dass kein Fristenstillstand gelten (Art. 145\nAbs. 2 lit. b ZPO) und der Gläubiger bzw. der Dritte während den für den\nSchuldner geltenden Schonzeiten zum Handeln gezwungen würde. Folglich\nwürde dem Sinn und Zweck der Ausweitung von Art. 63 SchKG auf den Gläubiger und den Dritten, insbesondere dem Gedanken der Gleichbehandlung\nvon Gläubiger und Schuldner (bzw. von Dritten und Schuldner), nicht entsprochen. Somit ergibt sich auch aus der teleologischen Auslegung, dass das Vorliegen einer Betreibungshandlung keine Voraussetzung für die Anwendung\nvon Art. 63 SchKG sein kann.\n\nee) Zusammenfassend folgt aus einer umfassenden Gesetzesauslegung,\ndass Art. 63 SchKG dem Wortlaut, dem gesetzgeberischen Willen sowie dem\nSinn und Zweck entsprechend auszulegen und dahingehend zu verstehen ist,\ndass das Vorliegen einer Betreibungshandlung – zumindest für Fristansetzungen gegenüber dem Gläubiger und dem Dritten – keine Voraussetzung darstellt.\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nff) Ob Gleiches auch in Bezug auf die Fristen gilt, welche den Schuldner\nbetreffen, kann offenbleiben, weil vorliegend lediglich die Fristansetzung zur\nWiderspruchsklage an einen Dritten zu beurteilen ist. Anzumerken ist diesbezüglich aber, dass vor der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 63\nSchKG auf Gläubiger und Dritte durch die Rechtsprechung in Theorie und\nPraxis Einigkeit darüber geherrscht hatte, dass Art. 63 SchKG nicht auf alle\nFristen des Schuldners, sondern nur auf diejenigen anzuwenden ist, welchen\neine Betreibungshandlung zugrunde liegt (BGE 50 III 11, E. 2; Blumenstein,\na.a.O., S. 214 ff.; vgl. auch E. 3d vorstehend). Weil sich die dargestellten\nÜberlegungen, welche der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 63\nSchKG zugrunde lagen (vgl. E. 3h.cc vorstehend), auf den Gläubiger bzw. den\nDritten und nicht auf den Schuldner beziehen, können diese nicht ohne Weiteres für die Fristen des Schuldners übernommen werden. Ob also der Gesetzgeber auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Fristen des\nSchuldners beabsichtigte und inwiefern die Beantwortung dieser Frage mit\ndem Gedanken der Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner vereinbar\nist, würde eine eingehende Prüfung erfordern, die aber nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens ist.\n\n4. Gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG setzt das Betreibungsamt dem Dritten\neine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Widerspruchsklage, sofern der\nGläubiger dessen Anspruch bestreitet. Demzufolge liegt eine Fristansetzung\nan einen Dritten vor und Art. 63 SchKG ist anzuwenden. Aufgrund des Vorbehalts von Art. 145 Abs. 4 ZPO gelten die Regelungen des SchKG und die\nZPO-Gerichtsferien kommen nicht zur Anwendung. Die Fristansetzung durch\ndas Betreibungsamt Schwyz erfolgte mit Verfügung vom 4. Juli 2016 (Vi-act.\nKB 3). Diese Verfügung wurde dem Kläger unbestrittenermassen am 6. Juli\n2016 zugestellt. Sie begann somit am folgenden Tag, dem 7. Juli 2016, zu\nlaufen und endete am 26. Juli 2016. Weil das Ende dieser Frist in die Betreibungsferien fiel, verlängerte sich die Frist gemäss Art. 63 SchKG bis zum dritten Tag nach dem Ende der Betreibungsferien, welche bis zum 31. Juli dauern\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n(Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Weil der 1. August als staatlich anerkannter Feiertag\nbei der Verlängerung der Frist nicht mitzuzählen ist, endete die Frist demzufolge am Donnerstag, 4. August 2016. Der Kläger reichte seine Klage jedoch\nerst am 10. August 2016 ein, weshalb sie verspätet erfolgte und die Vorinstanz zu Recht nicht auf sie eintrat. Die angefochtene Verfügung ist somit\nnicht zu beanstanden.\n\n"}