{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6873f13c912f3352b4b90f58190771a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_16", "Checksum": "90a63beb778459ca21a603f4a27ece17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Die\nGesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht\nschon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34,\nE. 3b). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn\nsie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit\nweiterhelfen (BGE 102 II 401, E. 3a; zum Ganzen: BGE 131 III 33, E. 2).\n\naa) Nach dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung) wird eine\nFrist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert, wenn deren Ende für\nden Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes fällt (Art. 63 Satz 2 SchKG). Das Gesetz\nspricht somit allgemein von Fristen, die dem Schuldner, dem Gläubiger oder\ndem Dritten gesetzt wurden, und erwähnt insbesondere nicht explizit nur die\nFristen, die durch eine Betreibungshandlung ausgelöst wurden. Dem Wortlaut\nvon Art. 63 SchKG lässt sich demzufolge nicht entnehmen, dass dessen Anwendung eine Betreibungshandlung voraussetzen würde (vgl. Bauer, a.a.O.,\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nN 7 f. zu Art. 63 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 3 zu Art. 63\nSchKG).\n\nbb) Systematisch ist Art. 63 SchKG in den Bestimmungen zu den geschlossenen Zeiten, den Betreibungsferien und dem Rechtsstillstand (Art. 56-63\nSchKG) eingeordnet. Unter der Marginalie „Grundsätze und Begriffe“ schreibt\nArt. 56 SchKG vor, dass Betreibungshandlungen in den geschlossenen Zeiten\n(Ziff. 1), während der Betreibungsferien (Ziff. 2) und gegen einen Schuldner,\ndem der Rechtsstillstand gemäss Art. 57-62 SchKG gewährt ist (Ziff. 3), nicht\nvorgenommen werden dürfen. Art. 63 SchKG regelt sodann die Wirkungen auf\nden Fristenlauf. Die systematische Einordnung spricht somit eher dafür, dass\nauch Art. 63 SchKG dem Grundsatz von Art. 56 SchKG unterliegt und eine\nBetreibungshandlung voraussetzt (a.M. Bauer, a.a.O., N 7 zu Art. 63 SchKG,\nder aufgrund der Einteilung des Abschnitts „geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand“ in drei gleichgeordnete Unterabschnitte\nArt. 63 SchKG als selbständige Norm qualifiziert).\n\ncc) Der Wille des Gesetzgebers ist aufgrund der Gesetzesmaterialien zu\nermitteln (historische Auslegung). Art. 63 SchKG wurde mit der Revision von\n1994 geändert (vgl. E. 3c vorstehend). Gemäss der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai\n1991 sollte Art. 63 SchKG an die „bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtes“ angepasst werden. Die Wirkungen der Betreibungsferien und des\nRechtsstillstandes auf den Fristenlauf sollten auch für Gläubiger und Dritte\ngelten (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 8. Mai 1991, BBl 1991 III 56). Wie bereits\naufgezeigt, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der Frage,\nob Art. 63 SchKG das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraussetzt, nicht\neinheitlich (vgl. E. 3d vorstehend). Das Bundesgericht hielt aber in BGE 115 III\n6, der eine Betreibungshandlung für die Anwendung von Art. 63 SchKG voraussetzt, an der Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 63 SchKG auf\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nGläubiger und Dritte ausdrücklich fest. Es ist folglich davon auszugehen, dass\nsowohl das Bundesgericht als auch der Gesetzgeber eine Ausweitung der\nFristverlängerung für den Gläubiger und den Dritten beabsichtigte.\n\nEine Betreibungshandlung ist eine amtliche, gegen den Betriebenen gerichtete Massnahme, die in dessen Rechtsstellung eingreift (BGE 115 III 6, E. 5;\nBGE 96 III 49 = Pra 1970 Nr. 135, E. 3). Eine solche liegt nur vor, wenn eine\nAmtshandlung der hierfür zuständigen Behörde den Betreibenden seinem Ziel\nnäherbringt und in die Rechtsstellung des Schuldners eingreift (BGE 121 III\n88, E. 6c.aa; Sarbach, a.a.O., N 6 zu Art. 56 SchKG, m.w.H.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 56 SchKG; Bauer, a.a.O., N 25\nzu Art. 56 SchKG). Fristansetzungen an den Gläubiger oder an Dritte stellen\njedoch keine gegen den Schuldner gerichtete Massnahmen dar, weshalb sie\nnicht in dessen Rechtsstellung eingreifen und somit nie als Betreibungshandlung zu qualifizieren sind (BGE 84 III 9, E. 2; Blumenstein, Handbuch des\nSchweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 204; Sarbach, a.a.O., N 8\nzu Art. 56 SchKG; Brunner/Reutter, a.a.O., S. 108; wohl auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 6 zu Art. 56 SchKG; Bauer, a.a.O., N 36\nzu Art. 56 SchKG; a.M. Amonn/Walther, a.a.O., S. 102). Würde also Art. 63\nSchKG nur bei Vorliegen einer Betreibungshandlung angewendet, könnte die\nFristverlängerung Gläubigern und Dritten gar nicht zugutekommen, wodurch\ndie durch den Gesetzgeber angestrebte Ausweitung toter Buchstabe bliebe.\nDie historische Auslegung spricht somit zumindest hinsichtlich der Fristen für\nGläubiger und Dritte gegen die Betreibungshandlung als Voraussetzung von\nArt. 63 SchKG.\n\n"}