{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f6873f13c912f3352b4b90f58190771a"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-16_2017-11-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_16_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25065805882963bedc710e36775045e5153b2f4b7dab908c263f0a9f4058e869552895289829ecfabc625f9acc40dbd89ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_16", "Checksum": "90a63beb778459ca21a603f4a27ece17"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. 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Einige Autoren halten dafür,\ndass sowohl bei den materiellrechtlichen Klagen, als auch bei den Klagen mit\nReflexwirkung auf das materielle Recht nur das Fristenrecht der ZPO gelte\n(Frei, a.a.O., N 20 zu Art. 145 ZPO; Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der\nSchweizerischen ZPO, 2012, S. 16; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. A., 2014, N 3 zu Art. 146 ZPO; so auch\nA. Staehelin, a.a.O., N 7 zu Art. 145 ZPO, obwohl dieser die Anwendung von\nArt. 63 SchKG nicht vom Vorliegen einer Betreibungshandlung abhängig\nmacht). Auf der anderen Seite vertreten diverse Autoren die Meinung, bei betreibungsrechtlichen Klagen sowie solchen, die in einem Zusammenhang mit\neiner Betreibung stünden, würden die Bestimmungen gemäss Art. 56 ff.\nSchKG, als leges speciales, Art. 145 Abs. 1 ZPO vorgehen (Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 33 zu Art. 145 ZPO; Amonn/Walther, a.a.O.,\nS. 101; Marbacher, a.a.O., N 9 zu Art. 145 ZPO).\n\nf) Des Weiteren lassen sich auch den Materialien zur Einführung der ZPO\neinige Hinweise bezüglich des Verhältnisses zwischen den SchKG-\nBetreibungsferien und den ZPO-Gerichtsferien entnehmen. Der Vorentwurf\nder Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung sah folgenden Wortlaut in Art. 141 VE-ZPO vor: „Besondere Bestimmungen des\nBundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs über\ndie Fristen sind vorbehalten.“ Der Bericht zum Vorentwurf hält dazu fest, dieser Vorbehalt sei restriktiv auszulegen und soll nur für die eigentlichen\nSchKG-Verfahren gelten. Für die materiellrechtlichen und gemischtrechtlichen\nSchKG-Klagen, wie beispielsweise die Kollokationsklage, die Aussonderungsklage, die paulianische Anfechtung usw., gelte hingegen das Fristenrecht der\nZPO (Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom Juni 2003, S. 73). Obwohl nicht explizit erwähnt,\ndürfte somit Gleiches auch für die Widerspruchsklage vorgesehen gewesen\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nsein. Mit dem Entwurf der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde der\nvorgesehene Gesetzestext (unwesentlich) geändert (Art. 143 Abs. 4 E-ZPO)\nund gemäss der heutigen Fassung von Art. 145 Abs. 4 ZPO festgelegt. Die\nBotschaft zur ZPO hält zum Verhältnis des ZPO-Fristenrechts zum SchKG\nfest, dass die Regelung der Betreibungsferien als lex specialis jener der Gerichtsferien nach ZPO vorgehe. Die Betreibungsferien würden daher wie bisher für gewisse Klagen, die im Kontext einer Betreibung stünden, wie zum\nBeispiel die Aberkennungs-, Widerspruchs-, Anschluss- oder Arrestprosekutionsklage, gelten, unabhängig davon, ob diese Streitigkeiten im ordentlichen\noder vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7310). Die Botschaft hält somit explizit fest, dass für die Widerspruchsklage die Betreibungsferien nach SchKG\nmassgebend seien, und widerspricht folglich auch dem Expertenbericht zum\nVorentwurf. Unklar bleibt, weshalb die Botschaft in Bezug auf die Anwendung\nder SchKG-Betreibungsferien vom ursprünglichen Vorschlag der Expertenkommission abweicht. Aus der Änderung des Wortlauts des Gesetzestextes\nergibt sich jedenfalls keine inhaltliche Änderung. Ebenso wenig geht solches\naus den parlamentarischen Beratungen hervor.\n\ng) Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, das weder der Anwendungsbereich von Art. 63 SchKG noch das Verhältnis zwischen den SchKG-\nBetreibungsferien und den ZPO-Gerichtsferien abschliessend geklärt sind. Die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung, die Lehre und auch die Gesetzesmaterialien sind uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich. Einigkeit besteht einzig\ndarin, dass die Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56-63 SchKG als leges speciales den Gerichtsferien nach\nZPO vorgehen, sofern sie zur Anwendung kommen. Weil die Fristansetzung\nan den Beschwerdeführer nicht im Zeitraum der Betreibungsferien erfolgte\n(vgl. E. 3b vorstehend), findet Art. 56 SchKG keine Anwendung und es stellt\nsich vorliegend einzig die Frage, ob Art. 63 SchKG bei der Fristansetzung an\neinen Dritten zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall, berechnet sich die Frist\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nnach den Vorschriften des SchKG, andernfalls kommen die Gerichtsferien\ngemäss ZPO zur Anwendung. Die Tragweite des Vorbehalts von Art. 145\nAbs. 4 ZPO hängt somit vom Entscheid der Frage ab, ob eine Fristerstreckung\ngemäss Art. 63 SchKG das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraussetzt\n(Bauer, a.a.O., N 17 zu Art. 63 SchKG; Ernst/Oberholzer, a.a.O., S. 9). Es ist\nsomit die Anwendbarkeit von Art. 63 SchKG durch Auslegung zu ermitteln.\n\n"}