3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten auferlegt, welcher die Kläger überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO);- Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Januar 2017, soweit angefochten, bestätigt.