_ kein Wasser geliefert mit der Folge, dass die betroffenen Haushalte nach dem 10. Januar 2013 kein Trinkwasser mehr zur Verfügung gehabt hätten. Um die Trinkwasserversorgung sicherzustellen waren die Kläger mithin gezwungen, die Bedingung der Brunnengenossenschaft, nämlich den Einbau einer Wasseruhr beim Beklagten, zu erfüllen. Damit ist das Vorliegen einer Notlage zu bejahen, so dass die Bestimmung von Art. 63 Abs. 1 OR nicht zum Tragen kommt. d) Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach der Beklagte den Klägern die Kosten für die Wasseruhr von Fr. 679.85 nebst Zinsen zu bezahlen hat.