Unbestritten ist auch, dass sich der Beklagte einer solchen Regelung widersetzte. Der Beklagte bestritt auch nicht, dass die Brunnengenossenschaft G.________ ohne Wasseruhr nicht zur Wasserlieferung bereit gewesen wäre und dass die Zeit im Hinblick auf den „Wechseltag“ vom 10. Januar 2013 drängte (vgl. Vi-act. I S. 5 und 6; Vi-KB 12; Vi-act. II S. 10). Wäre also die Wasseruhr beim Beklagten nicht im Dezember 2012 eingebaut worden, hätte die Brunnengenossenschaft den Klägern und weiteren ehemaligen Nutzern des F.________ kein Wasser geliefert mit der Folge, dass die betroffenen Haushalte nach dem 10. Januar 2013 kein Trinkwasser mehr zur Verfügung gehabt hätten.