In casu waren die Kläger mangels entgegenstehender dinglicher Berechtigung des Beklagten berechtigt, die Trinkwasserversorgung einzustellen. Wie ausgeführt, weigerte sich die Brunnengenossenschaft G.________ in der Folge, mit den ehemaligen Nutzern der Quellfassung F.________ die erforderlichen Verträge abzuschliessen, solange mit dem Beklagten keine Regelung gefunden werden konnte. Unbestritten ist auch, dass sich der Beklagte einer solchen Regelung widersetzte.