Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückforderungssperre von Art. 63 Abs. 1 OR erfasst jedoch nur freiwillige Leistungen. Leistungen, die unter Zwang, unter Einfluss einer Drohung oder einer Notlage erfolgten, können daher auch dann zurückgefordert werden, wenn der Leistende Kantonsgericht Schwyz 9 sich von Anfang an darüber im Klaren war, nichts zu schulden (CHK-A. Hahn, 3. A., N 4 zu Art. 63 OR mit Hinweis auf BGE 123 III 101 E. 3b).