cc) Der Beklagte wendet ein, die Kläger hätten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, da der Einbau der Wasseruhr unnötig gewesen wäre, da auch der Wechsel zur Brunnengenossenschaft G.________ nicht erforderlich gewesen sei bis zu dem Zeitpunkt, als die Kläger den Wassernotstand durch das Kappen der Wasserleitung selber verursacht hätten. Eine Zwangslage habe nicht bestanden (KG-act. 1 S. 17).