__ einen Vertrag abzuschliessen, solange der Wasserbezug des Beklagten nicht geregelt ist. Wie es sich mit der Interessenlage im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben, denn selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass eigennütziges Handeln seitens der Kläger im Sinne einer Geschäftsanmassung vorlag, ist deren Anspruch auf Ersatz der effektiven Verwendungen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR zu bejahen.