bb) Dass der Beklagte auf seiner Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln grundsätzlich auf Trinkwasser angewiesen ist, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Einbau der Wasseruhr zumindest auch im Interesse der Kläger (und weiterer ehemaliger Wasserbezüger der Quellfassung F.________) lag, da die Brunnengenossenschaft G.________, was der Beklagte nicht bestritt, sich offenbar weigerte, mit den Klägern und den ehemaligen Nutzern der Quellfassung F.________ einen Vertrag abzuschliessen, solange der Wasserbezug des Beklagten nicht geregelt ist.