Charakteristisch für die Geschäftsanmassung (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag) ist, dass der Geschäftsführer im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten ohne entsprechende Verpflichtung, d.h. egoistisch tätig wird. Darunter fällt namentlich die Geschäftsbesorgung entgegen eines ausdrücklichen, dem Geschäftsführer bekanntgeworden Verbots des Geschäftsherrn (BSK OR I-Weber, 6. A., N 1 und 3 zu Art. 423 OR; vgl. BGE 126 III 382 4b/aa). Einziges massgebliches Element bildet damit im Gegensatz zur altruistischen bei der echten Ge- Kantonsgericht Schwyz 8