aa) Wurde die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen, so ist dieser gemäss Art. 423 Abs. 1 OR gleichwohl berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist der Geschäftsherr zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung nur insoweit verpflichtet, als er bereichert ist. Charakteristisch für die Geschäftsanmassung (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag) ist, dass der Geschäftsführer im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten ohne entsprechende Verpflichtung, d.h. egoistisch tätig wird.