c) In Bezug auf die Rückerstattung der Kosten für die Installation der Wasseruhr führt der Beklagte wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Einbau der Wasseruhr entgegen seinem erkennbaren Willen erfolgt sei, weshalb nicht die Rede davon sein könne, dass der Einbau geboten gewesen sei. Er sei stets gegen den Wechsel zur Brunnengenossenschaft G.________ gewesen. Der Einbau sei auch im eigenen Interesse der Kläger erfolgt, da diese dem Beklagten den Wechsel zur Brunnengenossenschaft hätten aufzwingen wollen (KG-act. 1 S. 15 f.).