gene „Wasserbezugsrecht“ in eine Grundlast zu konvertieren wäre. In diesem Zusammenhang wären die Umstände der behaupteten „irrtümlichen“ Bezeichnung als Dienstbarkeit ohnehin nicht substanziiert dargetan (Vi-act. IV S. 4). Zum anderen lässt sich dem Vertrag, wie dargestellt, eine Pflicht zur Wasserlieferung ohnehin nicht entnehmen, so dass es am Gegenstand einer Grundlast, nämlich der Verpflichtung zu einer Leistung (vgl. Art. 782 Abs. 1 ZGB) fehlen würde.