b) Der Beklagte bringt sodann vor, dass das Wasserbezugsrecht als Grundlast vereinbart und auch jahrelang als solche ausgeübt worden sei. Die vertragliche Vereinbarung sei irrtümlich als „Dienstbarkeitsvertrag“ betitelt worden (KG-act. 1 S. 18 f.). Dem ist nicht folgen. Zum einen ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche rechtliche Grundlage das als Dienstbarkeit eingetra- Kantonsgericht Schwyz 7