ee) Zu Recht als nicht entscheidend würdigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beklagte für das Wasser nie etwas bezahlte (angefocht. Urteil E. 5 S. 9), nachdem der Erwerbsgrund, d.h. der Dienstbarkeitsvertrag schlüssig ist mit der Folge, dass für den Inhalt der Dienstbarkeit die Ausübung nicht mehr massgebend ist. Anzumerken ist, dass für die Annahme einer obligatorischen Verpflichtung der Kläger zur kostenlosen Wasserlieferung schliesslich entsprechende Sachvorbringen fehlen, so dass ein solcher Anspruch nicht zu prüfen ist.