Wohl kann mit Blick auf den Wortlaut des Grundbucheintrags argumentiert werden, die Rechtsvorgänger hätten das Wasserbezugsrecht als dem Eigentümer des Grundstücks Nr. xx GB Einsiedeln obliegende Duldungspflicht betrachtet und diese Pflicht verdinglicht (KG-act. 1 S. 11). Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass sich aus einer solchen Duldungspflicht die Erbringung einer Leistung, d.h. die Lieferung von Trinkwasser, nicht ableiten liesse (vgl. BGE 93 II 290 S. 969).