dd) Die Ansicht des Beklagten hält auch rechtlich nicht stand. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwog, lässt sich eine Wasserlieferungspflicht im Sinne eines Tuns nach dem in Art. 730 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz „Servitus in faciendo consistere nequit“ nicht mit der Errichtung einer Dienstbarkeit dinglich begründen (BSK ZGB II-Petitpierre, 5. A., N 23 zu Art. 730 ZGB; BGE 93 II 290 E. 2 S. 965). Wohl kann mit Blick auf den Wortlaut des Grundbucheintrags argumentiert werden, die Rechtsvorgänger hätten das Wasserbezugsrecht als dem Eigentümer des Grundstücks Nr. xx GB Einsiedeln obliegende Duldungspflicht betrachtet und diese Pflicht verdinglicht (KG-act. 1 S. 11).