Eine darüber hinausgehende dingliche Lieferpflicht von Trinkwasser des Eigentümers von Nr. xx GB Einsiedeln lässt sich dagegen weder aus dem Wortlaut noch dem Sinne und Zweck der vertraglichen Regelung ableiten. So ist dem Argument des Beklagten nicht zu folgen, wonach ein blosses Anschlussrecht, ohne daraus Wasser beziehen zu können, sinnlos sei (KG-act. 1 S. 12). Denn grundsätzlich steht es dem Beklagten frei, das Quellwasser auf seiner Liegenschaft Nr. zz GB Einsiedeln auf diesem Grundstück selber zu fassen und die- Kantonsgericht Schwyz 6