Dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages nach beinhaltet das „Wasserbezugsrecht“ ausschliesslich ein Anschluss- und Durchleitungsrecht (vgl. „[…] eine Einzoll-Wasserleitung anzuschliessen und […] in sein Grundstück […] zu leiten“). Objektiv betrachtet dient der Anschluss der Einzoll-Wasserleitung an den sich auf Nr. xx GB Einsiedeln befindlichen Schacht dazu, dass der Beklagte das von der Quelle auf der Liegenschaft Nr. zz GB Einsiedeln stammende Wasser auf die Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln leiten kann. Eine darüber hinausgehende dingliche Lieferpflicht von Trinkwasser des Eigentümers von Nr. xx