1. Der Eigentümer der GB Nr. vv [neu xx] gestattet dem Eigentümer der GB Nr. uu [neu ww] ab dem im Jahre 1964 in GB Nr. vv [neu xx] erstellten Schacht eine Einzoll-Wasserleitung anzuschliessen und auf seine Kosten in sein Grundstück Nr. uu [neu ww] zu leiten. 2. Es wird festgestellt, dass der Eigentümer der GB Nr. uu [neu ww] einen einmaligen Beitrag von einem Drittel an die Erstellungskosten der von H.________ erstellten neuen Wasserleitung bezahlt hat.