bb) Vorliegend sind die Klägerin als Eigentümerin des belasteten Grundstückes Nr. xx GB Einsiedeln und der Beklagte als Eigentümer der berechtigten Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln jedoch nicht die Begründungsparteien, d.h. nicht diejenigen Eigentümer, welche die Dienstbarkeit errichtet haben.