aa) Der in Frage stehende Grundbucheintrag lautet „Wasserbezugsrecht zulasten Nr. xx […]“(Vi-KB 3b und Vi-KB 5 sowie Vi-BB 3c). Die Bezeichnung „Wasserbezugsrecht“ wird jedoch weder im Gesetz verwendet noch lassen sich daraus die Rechte und Pflichten der Eigentümer der beteiligten Grundstücke klar ersehen. Insbesondere kann „Wasserbezugsrecht“ nicht mit „Wasserlieferungspflicht“ gleichgesetzt werden, ausserdem lässt sich daraus bezüglich der vom Beklagten behaupteten Unentgeltlichkeit nichts entnehmen. Mithin ergeben sich die massgeblichen Rechte und Pflichten, wie die Vorin- Kantonsgericht Schwyz 4