2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Klägern die im Berufungsverfahren noch strittigen Kosten für die auf seiner Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln installierte Wasseruhr nicht zu erstatten habe, da er gestützt auf das im Grundbuch zulasten von Nr. xx GB Einsiedeln und zu Gunsten von Nr. ww GB Einsiedeln eingetragene „Wasserbezugsrecht“ berechtigt sei, unentgeltlich Trinkwasser zu beziehen.