3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, sowohl für das Verfahren vor dem Einzelrichter Kantonsgericht Schwyz 3 des Bezirkes Einsiedeln wie auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 beantragten die Kläger die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG-act. 7).