1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom 20. Januar 2017 im Verfahren ZEV 2014 010 sei a) in Dispositivziffer 1 insoweit aufzuheben, als die Klage vom 10. November 2014 teilweise gutgeheissen worden ist, b) in Dispositivziffer 2 und 3 vollumfänglich aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.