Mit Urteil vom 20. Januar 2017 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Klage im Umfang von Fr. 679.85 nebst Zins zu 5 % ab 8. Januar 2014 gut und wies die Klage im darüberhinausgehenden Umfang ab (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 2‘100.00 wurden den Klägern zu 3/7 (Fr. 900.00) und dem Beklagten zu 4/7 (Fr. 1‘200.00) auferlegt (Dispositivziffer 2) und dieser verpflichtet, die Kläger mit Fr. 400.00 zu entschädigen (Dispositivziffer 3). c) Dagegen erhob der Beklagte am 21. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):