betreffend Forderung (Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Januar 2017, ZEV 2014 010);- hat die 2. Zivilkammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) C.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xx GB Einsiedeln; das Grundstück Nr. yy GB Einsiedeln, auf dem sich ein Wasserreservoir („Quellfassung F.________“) befindet, steht im Miteigentum von C.________ und von D.________. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaften Nr. zz GB Einsiedeln und Nr. ww GB Einsiedeln.