{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "95112b45839fdfe6af073a6569e4d104"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_15", "Checksum": "dc0c2d063c4307473a2e131f51ecb349"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:26", "Checksum": "a30ca7601e11a18ce2bf4abffaf1c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15\nRegeste:\nForderung | Sachenrecht\n\nIn casu waren die Kläger mangels entgegenstehender dinglicher Berechtigung\ndes Beklagten berechtigt, die Trinkwasserversorgung einzustellen. Wie ausgeführt, weigerte sich die Brunnengenossenschaft G.________ in der Folge, mit\nden ehemaligen Nutzern der Quellfassung F.________ die erforderlichen Verträge abzuschliessen, solange mit dem Beklagten keine Regelung gefunden\nwerden konnte. Unbestritten ist auch, dass sich der Beklagte einer solchen\nRegelung widersetzte. Der Beklagte bestritt auch nicht, dass die Brunnengenossenschaft G.________ ohne Wasseruhr nicht zur Wasserlieferung bereit\ngewesen wäre und dass die Zeit im Hinblick auf den „Wechseltag“ vom 10.\nJanuar 2013 drängte (vgl. Vi-act. I S. 5 und 6; Vi-KB 12; Vi-act. II S. 10). Wäre\nalso die Wasseruhr beim Beklagten nicht im Dezember 2012 eingebaut worden, hätte die Brunnengenossenschaft den Klägern und weiteren ehemaligen\nNutzern des F.________ kein Wasser geliefert mit der Folge, dass die betroffenen Haushalte nach dem 10. Januar 2013 kein Trinkwasser mehr zur Verfügung gehabt hätten. Um die Trinkwasserversorgung sicherzustellen waren die\nKläger mithin gezwungen, die Bedingung der Brunnengenossenschaft, nämlich den Einbau einer Wasseruhr beim Beklagten, zu erfüllen. Damit ist das\nVorliegen einer Notlage zu bejahen, so dass die Bestimmung von Art. 63 Abs.\n1 OR nicht zum Tragen kommt.\n\nd) Nach dem Gesagten bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, wonach\nder Beklagte den Klägern die Kosten für die Wasseruhr von Fr. 679.85 nebst\nZinsen zu bezahlen hat.\n\n3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens\ndem Beklagten auferlegt, welcher die Kläger überdies angemessen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 20. Januar 2017, soweit\nangefochten, bestätigt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 2‘000.00 und werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss des\nBeklagten (Fr. 2‘000.00) bezogen.\n\n3. Der Beklagte hat die Kläger für das Beschwerdeverfahren mit\nFr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 679.85.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nE.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nErledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 2. Zivilkammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nVersand 4. Dezember 2017 sl\n"}