{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "95112b45839fdfe6af073a6569e4d104"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_15", "Checksum": "dc0c2d063c4307473a2e131f51ecb349"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:26", "Checksum": "a30ca7601e11a18ce2bf4abffaf1c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15\nRegeste:\nForderung | Sachenrecht\n\nee) Zu Recht als nicht entscheidend würdigte die Vorinstanz den Umstand,\ndass der Beklagte für das Wasser nie etwas bezahlte (angefocht. Urteil E. 5\nS. 9), nachdem der Erwerbsgrund, d.h. der Dienstbarkeitsvertrag schlüssig ist\nmit der Folge, dass für den Inhalt der Dienstbarkeit die Ausübung nicht mehr\nmassgebend ist. Anzumerken ist, dass für die Annahme einer obligatorischen\nVerpflichtung der Kläger zur kostenlosen Wasserlieferung schliesslich entsprechende Sachvorbringen fehlen, so dass ein solcher Anspruch nicht zu\nprüfen ist.\n\nb) Der Beklagte bringt sodann vor, dass das Wasserbezugsrecht als\nGrundlast vereinbart und auch jahrelang als solche ausgeübt worden sei. Die\nvertragliche Vereinbarung sei irrtümlich als „Dienstbarkeitsvertrag“ betitelt\nworden (KG-act. 1 S. 18 f.). Dem ist nicht folgen. Zum einen ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche rechtliche Grundlage das als Dienstbarkeit eingetra-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\ngene „Wasserbezugsrecht“ in eine Grundlast zu konvertieren wäre. In diesem\nZusammenhang wären die Umstände der behaupteten „irrtümlichen“ Bezeichnung als Dienstbarkeit ohnehin nicht substanziiert dargetan (Vi-act. IV S. 4).\nZum anderen lässt sich dem Vertrag, wie dargestellt, eine Pflicht zur Wasserlieferung ohnehin nicht entnehmen, so dass es am Gegenstand einer Grundlast, nämlich der Verpflichtung zu einer Leistung (vgl. Art. 782 Abs. 1 ZGB)\nfehlen würde.\n\nc) In Bezug auf die Rückerstattung der Kosten für die Installation der Wasseruhr führt der Beklagte wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass\nder Einbau der Wasseruhr entgegen seinem erkennbaren Willen erfolgt sei,\nweshalb nicht die Rede davon sein könne, dass der Einbau geboten gewesen\nsei. Er sei stets gegen den Wechsel zur Brunnengenossenschaft G.________\ngewesen. Der Einbau sei auch im eigenen Interesse der Kläger erfolgt, da\ndiese dem Beklagten den Wechsel zur Brunnengenossenschaft hätten aufzwingen wollen (KG-act. 1 S. 15 f.).\n\naa) Wurde die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des\nGeschäftsherrn unternommen, so ist dieser gemäss Art. 423 Abs. 1 OR\ngleichwohl berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist der\nGeschäftsherr zur Ersatzleistung an den Geschäftsführer und zu dessen Entlastung nur insoweit verpflichtet, als er bereichert ist. Charakteristisch für die\nGeschäftsanmassung (unechte Geschäftsführung ohne Auftrag) ist, dass der\nGeschäftsführer im eigenen Interesse oder im Interesse eines Dritten ohne\nentsprechende Verpflichtung, d.h. egoistisch tätig wird. Darunter fällt namentlich die Geschäftsbesorgung entgegen eines ausdrücklichen, dem Geschäftsführer bekanntgeworden Verbots des Geschäftsherrn (BSK OR I-Weber, 6. A.,\nN 1 und 3 zu Art. 423 OR; vgl. BGE 126 III 382 4b/aa). Einziges massgebliches Element bildet damit im Gegensatz zur altruistischen bei der echten Ge-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 Abs. 1 OR die eigennützige\n(egoistische) Tätigkeit (BGE 133 III 153 E. 2.4).\n\nbb) Dass der Beklagte auf seiner Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln\ngrundsätzlich auf Trinkwasser angewiesen ist, wird von ihm nicht in Abrede\ngestellt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Einbau der\nWasseruhr zumindest auch im Interesse der Kläger (und weiterer ehemaliger\nWasserbezüger der Quellfassung F.________) lag, da die Brunnengenossenschaft G.________, was der Beklagte nicht bestritt, sich offenbar weigerte, mit\nden Klägern und den ehemaligen Nutzern der Quellfassung F.________ einen\nVertrag abzuschliessen, solange der Wasserbezug des Beklagten nicht geregelt ist. Wie es sich mit der Interessenlage im Einzelnen verhält, kann indessen offen bleiben, denn selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht,\ndass eigennütziges Handeln seitens der Kläger im Sinne einer Geschäftsanmassung vorlag, ist deren Anspruch auf Ersatz der effektiven Verwendungen,\nwie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR\nzu bejahen.\n\ncc) Der Beklagte wendet ein, die Kläger hätten im Sinne von Art. 63 Abs. 1\nOR eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, da der Einbau der Wasseruhr unnötig\ngewesen wäre, da auch der Wechsel zur Brunnengenossenschaft\nG.________ nicht erforderlich gewesen sei bis zu dem Zeitpunkt, als die Kläger den Wassernotstand durch das Kappen der Wasserleitung selber verursacht hätten. Eine Zwangslage habe nicht bestanden (KG-act. 1 S. 17).\n\nWer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann\nzurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die\nSchuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückforderungssperre von Art. 63 Abs. 1 OR erfasst jedoch nur freiwillige Leistungen. Leistungen, die unter Zwang, unter Einfluss einer Drohung oder einer Notlage erfolgten, können daher auch dann zurückgefordert werden, wenn der Leistende\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nsich von Anfang an darüber im Klaren war, nichts zu schulden (CHK-A. Hahn,\n3. A., N 4 zu Art. 63 OR mit Hinweis auf BGE 123 III 101 E. 3b).\n\n"}