{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "95112b45839fdfe6af073a6569e4d104"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_15", "Checksum": "dc0c2d063c4307473a2e131f51ecb349"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:26", "Checksum": "a30ca7601e11a18ce2bf4abffaf1c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15\nRegeste:\nForderung | Sachenrecht\n\nbb) Vorliegend sind die Klägerin als Eigentümerin des belasteten\nGrundstückes Nr. xx GB Einsiedeln und der Beklagte als Eigentümer der\nberechtigten Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln jedoch nicht die\nBegründungsparteien, d.h. nicht diejenigen Eigentümer, welche die\nDienstbarkeit errichtet haben. Diesfalls können bei der Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags gegenüber den Eigentümern, die an der Errichtung der\nDienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das\ndingliche Recht erworben haben, individuelle persönliche Umstände und Motive nicht berücksichtigt werden, die für die Willensbildung der ursprünglichen\nVertragsparteien bestimmend waren, aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber\naber nicht hervorgehen und für einen unbeteiligten Dritten normalerweise\nauch nicht erkennbar sind. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Zweck\neiner Dienstbarkeit ermittelt. Im Verhältnis zu Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch das dingliche Recht erworben haben, gilt der Zweck als massgebend,\nder aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber hervorgeht oder objektiv erkennbar\nist. Kann davon nicht ausgegangen werden, ist zur Bestimmung des Zwecks\ndanach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der\nErrichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGer, Urteil 5D_103/2016 vom 15.\nMärz 2017 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 650 E. 5.3 S. 656 und 139 III\n404 E. 7.1 S. 406 f.).\n\ncc) Der Dienstbarkeitsvertrag, welcher mit öffentlicher Urkunde vom 5. August 1971 von H.________ (Rechtsvorgänger der Klägerin C.________ und\ndamaliger Eigentümer von GB Nr. vv [neu xx]) und I.________ (Rechtsvor-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\ngänger des Beklagten A.________ und damaliger Eigentümer von GB Nr. uu\n[neu ww]) geschlossen wurde, lautet wie folgt (Vi-KB 6, Vi-BB 7):\n\n1. Der Eigentümer der GB Nr. vv [neu xx] gestattet dem Eigentümer\nder GB Nr. uu [neu ww] ab dem im Jahre 1964 in GB Nr. vv [neu\nxx] erstellten Schacht eine Einzoll-Wasserleitung anzuschliessen\nund auf seine Kosten in sein Grundstück Nr. uu [neu ww] zu leiten.\n\n2. Es wird festgestellt, dass der Eigentümer der GB Nr. uu [neu ww]\neinen einmaligen Beitrag von einem Drittel an die Erstellungskosten der von H.________ erstellten neuen Wasserleitung bezahlt\nhat.\n\n3. Der Eigentümer der GB Nr. uu [neu ww] ist jederzeit berechtigt,\ndas Grundstück GB Nr. vv [neu xx] zur Vornahme von Reparaturen\nan der Wasserleitung zu betreten.\n\n4. Die Notariats- und Grundbuchgebühren bezahlt I.________.\n\n5. Das Notariat Einsiedeln wird mit der Anmeldung dieser Grunddienstbarkeit unter dem Kennwort „Wasserbezugsrecht“ im Grundbuch beauftragt, wobei die Dienstbarkeit auf GB Nr. uu [neu ww]\nals Recht und auf GB Nr. vv [neu xx] als Last einzutragen ist.\n\nDem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrages nach beinhaltet das „Wasserbezugsrecht“ ausschliesslich ein Anschluss- und Durchleitungsrecht (vgl. „[…]\neine Einzoll-Wasserleitung anzuschliessen und […] in sein Grundstück […] zu\nleiten“). Objektiv betrachtet dient der Anschluss der Einzoll-Wasserleitung an\nden sich auf Nr. xx GB Einsiedeln befindlichen Schacht dazu, dass der Beklagte das von der Quelle auf der Liegenschaft Nr. zz GB Einsiedeln stammende Wasser auf die Liegenschaft Nr. ww GB Einsiedeln leiten kann. Eine\ndarüber hinausgehende dingliche Lieferpflicht von Trinkwasser des Eigentümers von Nr. xx GB Einsiedeln lässt sich dagegen weder aus dem Wortlaut\nnoch dem Sinne und Zweck der vertraglichen Regelung ableiten. So ist dem\nArgument des Beklagten nicht zu folgen, wonach ein blosses Anschlussrecht,\nohne daraus Wasser beziehen zu können, sinnlos sei (KG-act. 1 S. 12). Denn\ngrundsätzlich steht es dem Beklagten frei, das Quellwasser auf seiner Liegenschaft Nr. zz GB Einsiedeln auf diesem Grundstück selber zu fassen und die-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nses durch die bestehenden Leitungen gestützt auf das Leitungs- bzw. Anschlussrecht über die Liegenschaft Nr. xx GB Einsiedeln auf sein eigenes\nGrundstück Nr. ww GB Einsiedeln zu leiten.\n\ndd) Die Ansicht des Beklagten hält auch rechtlich nicht stand. Wie bereits\ndie Vorinstanz zu Recht erwog, lässt sich eine Wasserlieferungspflicht im Sinne eines Tuns nach dem in Art. 730 Abs. 1 ZGB verankerten Grundsatz „Servitus in faciendo consistere nequit“ nicht mit der Errichtung einer Dienstbarkeit\ndinglich begründen (BSK ZGB II-Petitpierre, 5. A., N 23 zu Art. 730 ZGB;\nBGE 93 II 290 E. 2 S. 965). Wohl kann mit Blick auf den Wortlaut des Grundbucheintrags argumentiert werden, die Rechtsvorgänger hätten das Wasserbezugsrecht als dem Eigentümer des Grundstücks Nr. xx GB Einsiedeln obliegende Duldungspflicht betrachtet und diese Pflicht verdinglicht (KG-act. 1 S.\n11). Dem ist nämlich entgegenzuhalten, dass sich aus einer solchen Duldungspflicht die Erbringung einer Leistung, d.h. die Lieferung von Trinkwasser, nicht ableiten liesse (vgl. BGE 93 II 290 S. 969).\n\n"}