{"Signatur": "SZ_KG_002", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-29", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "95112b45839fdfe6af073a6569e4d104"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_002_ZK2-2017-15_2017-11-29.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2017_15_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d22ed6853c55ea556112daa340d1c43dd7c82df62c0ba4e96053742db97e74a9d3482d2822c4d99fa6dafc8386bc989cc7ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2017_15", "Checksum": "dc0c2d063c4307473a2e131f51ecb349"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2017 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:26", "Checksum": "a30ca7601e11a18ce2bf4abffaf1c7a7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 2. Zivilkammer 29.11.2017 ZK2 2017 15\nRegeste:\nForderung | Sachenrecht\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 29. November 2017\nZK2 2017 15\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,\nGerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.\n\nIn Sachen A.________,\nBeklagter und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\n1. C.________,\n2. D.________,\nKläger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Forderung\n(Beschwerde gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln\nvom 20. Januar 2017, ZEV 2014 010);-\n\nhat die 2. Zivilkammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) C.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xx GB Einsiedeln;\ndas Grundstück Nr. yy GB Einsiedeln, auf dem sich ein Wasserreservoir\n(„Quellfassung F.________“) befindet, steht im Miteigentum von C.________\nund von D.________. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaften Nr. zz\nGB Einsiedeln und Nr. ww GB Einsiedeln.\n\nb) Mit Klageschrift vom 10. November 2014 beantragten C.________ und\nD.________ (nachfolgend Kläger), A.________ (nachfolgend Beklagter) habe\nihnen den Betrag von Fr. 1‘217.05 zuzüglich Zins zu 5 % ab 8. Januar 2014 zu\nbezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten\n(Vi-act. I). Mit Urteil vom 20. Januar 2017 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Klage im Umfang von Fr. 679.85 nebst Zins zu 5 % ab\n8. Januar 2014 gut und wies die Klage im darüberhinausgehenden Umfang ab\n(Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 2‘100.00 wurden den Klägern\nzu 3/7 (Fr. 900.00) und dem Beklagten zu 4/7 (Fr. 1‘200.00) auferlegt (Dispositivziffer 2) und dieser verpflichtet, die Kläger mit Fr. 400.00 zu entschädigen\n(Dispositivziffer 3).\n\nc) Dagegen erhob der Beklagte am 21. Februar 2017 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):\n\n1. Das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Einsiedeln vom\n20. Januar 2017 im Verfahren ZEV 2014 010 sei\na) in Dispositivziffer 1 insoweit aufzuheben, als die Klage\nvom 10. November 2014 teilweise gutgeheissen worden ist,\nb) in Dispositivziffer 2 und 3 vollumfänglich aufzuheben,\nund die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2. Eventuell sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende\nWirkung zu erteilen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, sowohl für das Verfahren vor dem Einzelrichter\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ndes Bezirkes Einsiedeln wie auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz.\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beschwerde einstweilen die\naufschiebende Wirkung zuerkannt (KG-act. 3). Mit Beschwerdeantwort vom\n31. März 2017 beantragten die Kläger die Abweisung der Beschwerde, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten (KG-act. 7).\n\n2. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er den Klägern die im\nBerufungsverfahren noch strittigen Kosten für die auf seiner Liegenschaft\nNr. ww GB Einsiedeln installierte Wasseruhr nicht zu erstatten habe, da er\ngestützt auf das im Grundbuch zulasten von Nr. xx GB Einsiedeln und zu\nGunsten von Nr. ww GB Einsiedeln eingetragene „Wasserbezugsrecht“ berechtigt sei, unentgeltlich Trinkwasser zu beziehen.\n\na) Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt\nArt. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag,\nsoweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn\nsein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund\nzurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich\nder Inhalt der Dienstbarkeit – im Rahmen des Eintrags – aus der Art ergeben,\nwie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt\nworden ist (Abs. 2; BGE 131 III 345 E. 1.1 S. 347).\n\naa) Der in Frage stehende Grundbucheintrag lautet „Wasserbezugsrecht\nzulasten Nr. xx […]“(Vi-KB 3b und Vi-KB 5 sowie Vi-BB 3c). Die Bezeichnung\n„Wasserbezugsrecht“ wird jedoch weder im Gesetz verwendet noch lassen\nsich daraus die Rechte und Pflichten der Eigentümer der beteiligten Grundstücke klar ersehen. Insbesondere kann „Wasserbezugsrecht“ nicht mit „Wasserlieferungspflicht“ gleichgesetzt werden, ausserdem lässt sich daraus bezüglich der vom Beklagten behaupteten Unentgeltlichkeit nichts entnehmen.\nMithin ergeben sich die massgeblichen Rechte und Pflichten, wie die Vorin-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nstanz zutreffend feststellte, nicht aus dem Grundbucheintrag, so dass, der\ndargestellten Stufenordnung folgend, vorab auf den Erwerbsgrund, d.h. den\nDienstbarkeitsvertrag vom 5. August 1971, abzustellen ist.\n\n"}