- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.