- dass A.________ ihre Berufung vom 20. Februar 2017 gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. Februar 2017 (ZEV 2016 12) mit Schreiben vom 30. Juni 2017 zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist; - dass die Gerichtskosten des Berufungsverfahren gestützt auf die Vereinbarung der Parteien sowie Art. 109 Abs. 1 ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind; Kantonsgericht Schwyz 4 - dass gemäss Vergleich beide Parteien auf eine Parteientschädigung verzichten;