- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz das Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 abgewiesen hat, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 der Gesuchstellerin auferlegte, sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'624.51 an den Gesuchsgegner verpflichtete und ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährte sowie RA B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte; - dass A.________ die Verfügung vom 8. Februar 2017 rechtzeitig mit Berufung beim Kantonsgericht angefochten hat; - dass die Parteien mit Datum vom 29./30. Juni 2017 folgende Vereinbarung abgeschlossen haben: