1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Verfahrens-Nr. ZEO 2015 78) einstweilen einen Anwaltskostenvorschuss in Höhe von CHF 4'000.00, eventuell wieviel, zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für das bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz hängige Abänderungsverfahren (Ver- fahrens-Nr. ZEO 2015 78) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.