In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.f) des Urteils des Kantonsgerichtes Zug vom 16. August 2006 sei mit Wirkung ab 1. März 2015 von der Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages an die Tochter A.________, abzusehen bzw. es sei festzustellen, dass keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mehr besteht; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beklagten. - dass A.________ im Rahmen des beim Bezirksgericht Schwyz anhängigen Abänderungsverfahrens am 9. März 2016 folgendes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt hat (Vi-act. 2, ZEV 2016 12):